Frag doch mal einen Anwalt… (Teil 2)

Veröffentlicht am Dienstag, 1 Dezember, 2009 um 17:20 von Hoppel.
Kategorien:Allgemein.

Hier hatte ich über die Antwort eines Rechtsanwaltes in einem der zahlreichen Anwaltportale berichtet und mich darüber echauffiert, daß die Antwort in meinen Augen nicht auf die aktuelle Gesetzgebung basiert und zumindest teilweise falsch ist.

Heute kam nun eine Reaktion des Anwaltes – und ich entschuldige mich gleich dafür, daß es nun etwas speziell wird.

Auf den Vorwurf des Fragestellers, daß die Antwort scheinbar auf eben alten Gesetzen beruht, kam – nach der unmißverständlichen Erwartungshaltung, die schlechte Beurteilung des Nutzers wieder zurück zu nehmen – die folgende Aussage:

Zunächst ist es fraglich, woher Ihre Informationen stammen. Eine feste Grenze für das Vermögen ist im Wohngeldgesetz nicht festgelegt. Hierauf habe ich bereits verwiesen. In § 21 Abs. 3 Wohngeldgesetz ist lediglich von einem missbräuchlichen Antrag bei entsprechend hohem Vermögen die Rede.

Das alles stimmt sogar, denn im angeführten Paragraphen des Wohngeldgesetzes steht tatsächlich nur folgendes:

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

(…)

3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Nun aber lehnt sich der Anwalt weit aus dem Fenster, wenn er weiter argumentiert

Sofern behauptet wird, es gebe einen bestimmten Betrag, so ist dies schlichtweg falsch. Einen solchen Betrag sieht das Gesetz, wie selbst erkennen können, nicht vor. Wenn einzelne Behörden Verwaltungsvorschriften diesbezüglich erlassen haben, so sind diese grundsätzlich nach außen nicht bindend, da hier Rechtsgrundlage alleine das Wohngeldgesetz ist. Alleine das Wort erheblich stellt einen Begriff da, der im Gesetz nicht näher konkretisiert wird.

Schauen wir uns den Satz

Wenn einzelne Behörden Verwaltungsvorschriften diesbezüglich erlassen haben, so sind diese grundsätzlich nach außen nicht bindend

etwas genauer an.

Während nun also die Vorschriften "einzelner Behörden" nicht nach außen bindend  sind, hieß es noch in der ursprünglichen ersten Antwort des Anwaltes

Die einzelnen Wohngeldstellen haben zudem interne Richtlinien, bei dem sie einen Vermögensmissbrauch annehmen. In den meisten Fällen liegt dieser Betrag noch unter den 60.000,00 €.

Dort wurde noch nicht davon gesprochen, daß diese Richtlinien nicht bindend seien.

Was also war bis 2008 an den internen Richtlinien und Vorschriften bindend, was nun plötzlich nicht mehr bindend ist?

Bestandteil des neuen Wohngeldgesetzes ist eine Verwaltungsvorschrift, die nicht von einer "einzelnen Behörde", sondern von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrat erlassen wurde und für alle Wohngeldstellen bindend ist. Schauen wir uns dort mal die Ausführungen zum Vermögen, die recht ausführlich sind, auszugsweise an:

(1) Erhebliches Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG ist in der Regel vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder folgende Beträge übersteigt:

  1. 60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
  2. 30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Nur zur Erinnerung: der Rechtsanwalt hat umißverständlich erklärt

Sofern behauptet wird, es gebe einen bestimmten Betrag, so ist dies schlichtweg falsch.

Ist es nun auch schlichweg falsch, wenn ich behaupte, der Anwalt hat nicht Recht?

Quelle

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